Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von
a) Gemeinden hinsichtlich
1. der im Gemeindeeigentum stehenden und der zum Gemeindegut zählenden Wälder sowie
2. des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher;
b) natürlichen und juristischen Personen, sofern es sich nicht um Gebietskörperschaften handelt, hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Wälder sowie ihrer Rechte am Teilwald;
c) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform, soweit sie nicht unter lit. b fallen;
d) freiwilligen forstlichen Zusammenschlüssen;
e) selbstständigen und unselbstständigen Berufsangehörigen in der Forstwirtschaft;
f) natürlichen und juristischen Personen, die in nicht in ihrem Eigentum stehenden Wäldern freiwillig Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wirkungen des Waldes durchführen (Trägerorganisationen);
g) natürlichen und juristischen Personen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Wecken des Interesses oder der Vertiefung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes dienen.
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