§ 53 § 53 — Waldordnung 2005, Tiroler
Gliederung
IV. Teil Schutz vor Wildbächen
§ 53 § 53
Rückverweise
Im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches dürfen während der hochwassergefährlichen Zeit Holz oder andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände nicht gelagert werden.
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