(1) Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006.
(2) Eine Beschlagnahme darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.
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