§ 50 § 50 — Waldordnung 2005, Tiroler
Gliederung
III. Teil Waldbrandbekämpfung
§ 50 § 50
Zu den Sicherungsvorkehrungen nach dem Löschen eines Waldbrandes können auch der Waldeigentümer sowie dessen Forstorgane und Waldarbeiter herangezogen werden.
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