(1) Für jedes Waldbetreuungsgebiet ist von der Gemeinde eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 3 bestellte und angelobte Person als Gemeindewaldaufseher anzustellen. Vor der Anstellung ist die Bezirksforstinspektion hinsichtlich der fachlichen Eignung der infrage kommenden Person zu hören.
(2) Wurde aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Waldbetreuungsgebiet gebildet, so haben die betroffenen Gemeinden über die Anstellung des Gemeindewaldaufsehers das Einvernehmen herzustellen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Waldaufseher von jener Gemeinde anzustellen, auf deren Gebiet sich der größte Anteil der Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes erstreckt. Vor Anstellung sind in beiden Fällen die betroffenen Gemeinden zu hören.
(3) Im Fall des Abs. 2 haben die Gemeinden den Personal- und Sachaufwand für den Gemeindewaldaufseher im Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zu tragen. Jene Gemeinde, die den Gemeindewaldaufseher angestellt hat, hat den anderen betroffenen Gemeinden die anteilsmäßigen Kosten für ein Kalenderjahr bis spätestens 1. März des folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses von Gemeindewaldaufsehern ist die Nachfolge seitens der betroffenen Gemeinde bzw. den betroffenen Gemeinden ehestmöglich zu veranlassen.
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