§ 43 Aufsichtsperson — Waldordnung 2005, Tiroler
Das Weiden im Wald sowie der Auftrieb zur Weide haben unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, zu erfolgen.
…dem Fall, der auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2025, Ra 2022/04/0049, zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. dazu auch schon VwGH 29.1.2025, Ro 2022/04/0016…
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