(1) Sind Auf-, Ab-, und/oder Durchtriebswege nach § 39 Abs. 3 festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.
(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Tiere rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.
(3) Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen.
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