(1) Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne unnötigen Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen. Soweit vorhanden, sind für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide bestehende und für die Begehung durch Ziegen und Schafe geeignete Wege und Steige zu benützen.
(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Ziegen und Schafe rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.
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