(1) Die Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der zur Weide bestimmten Ziegen und Schafe anzuzeigen (Anmeldung) und das Bestehen des Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Ziegen und Schafe anzugeben. Bei der vorgesehenen Markierung hat es sich um eine gut erkennbare Markierung zu handeln. Anmeldungen der Weide von Schafen auf dafür bestimmten Weideflächen (§ 39 Abs. 1 und 2) auf Flächen im Sinn des § 37 Abs. 2 lit. a und b gelten auch als Anzeige im Sinn des § 38 Abs. 1.
(2) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Ziegen und Schafe die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.
(3) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Ziegen und Schafe die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.
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