(1) Die Bestellung zum behördlichen Hilfsorgan nach § 3 Abs. 1 erlischt durch
a) Widerruf oder
b) Verzicht auf das Amt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung einer Person nach § 3 Abs. 1 zu widerrufen, wenn
a) eine der im § 3 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
b) das Hilfsorgan wiederholt seine Pflichten verletzt, insbesondere der Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt, oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
c) die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.
(3) Die Gemeinde hat die Beendigung des Dienstverhältnisses eines nach § 3 Abs. 1 bestellten Gemeindewaldaufsehers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
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