(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der jährlichen Forsttagsatzung zu stellen.
(2) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden
a) ein Zurückgehen der Bestockung,
b) die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,
c) eine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
d) die Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
e) eine Vergrößerung der Lawinengefahr
verursacht würde.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.
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