(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen aufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (§ 39 Abs. 1 und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b zulassen, sofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung schriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.
(2) Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Abs. 1 zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.
(3) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Weiden
a) ein Zurückgehen der Bestockung,
b) die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung, wobei insbesondere auch auf die Verjüngungsdynamik nach § 36a des Tiroler Jagdgesetzes 2004 Bedacht zu nehmen ist,
c) eine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
d) die Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
e) eine Vergrößerung der Lawinengefahr
verursacht würde.
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