(1) Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
(2) Das Weiden von Ziegen und Schafen
a) in Schutz- und Bannwäldern,
b) in der Kampfzone des Waldes,
c) auf Schonungsflächen und
d) auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes nach § 11 des Forstgesetzes 1975 bzw. § 42a Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,
ist während des ganzen Jahres verboten.
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