Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:
a) der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur bzw. von der Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen auf Flächen im Sinn des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975,
b) der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Flächen im Sinn des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 darstellen (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).
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