(1) Am Ende des Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges hat der Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung für den Ausbildungslehrgang hat insbesondere zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit des Ausbildungslehrganges;
b) den Vor und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Teilnehmers;
c) die Fachgegenstände und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen;
d) die Gesamtbeurteilung.
(3) Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Teilnehmer in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ vorliegen. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Die Bestätigung der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ist formlos auszustellen.
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