(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt hat,
c) über die unter Berücksichtigung des Lehrstoffes in den EDV-technischen Unterrichtsgegenständen des Ausbildungslehrganges erforderlichen allgemeinen anwenderspezifischen EDV-Kenntnisse verfügt und
d) körperlich für die spätere Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher geeignet ist.
(2) Das Vorliegen der körperlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Als Nachweis der EDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.
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