(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern ist an der forstlichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungslehrgang durchzuführen.
(2) Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise