(1) Ein Antrag nach § 22 Abs. 1 lit. a oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach § 22 Abs. 1 lit. a und b gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des § 22 Abs. 1 lit. a und b insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(2) In den Verfahren nach § 22 Abs. 1 lit. b ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 32a des Forstgesetzes 1975 zu hören.
(3) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(4) Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. a und b sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.
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