(1) Der Forsttagsatzungskommission obliegt insbesondere die Entscheidung in erster Instanz über
a) Anträge auf die Bewilligung von Fällungen nach § 35 Abs. 2 und 3,
b) Anträge auf Bewilligung von Fällungen nach § 35 Abs. 4 in Wäldern mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) im Sinn des § 32a des Forstgesetzes 1975,
c) Anträge auf Ausnahme vom Weideverbot für Schafe im Wald nach § 38,
d) die Bestimmung von Weideplätzen und Weidezeiten im Wald nach § 39,
e) die Untersagung des Mehrauftriebes nach § 41 Abs. 2,
f) die Minderung der zur Weide angemeldeten Anzahl von Tieren nach § 41 Abs. 3.
(2) Im Zug der jährlichen Forsttagsatzung oder zu einem anderen, gesondert festgelegten Termin, zu dem – soweit zweckmäßig – auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete einzuladen sind, hat der Vorsitzende die Öffentlichkeit über die forstlichen Verhältnisse in der Gemeinde bzw. den Gemeinden unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung in geeigneter Form zu informieren.
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