(1) Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Waldeigentümers (der Waldeigentümer) mit Bescheid zu bestellen.
(2) Zu Forstschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
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