(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.
(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden
a) für Wälder von Pflichtbetrieben, die nach § 2 aus einem Waldbetreuungsgebiet ausgeschieden wurden, sowie
b) für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise