(1) Die Organe der Stadt haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 9 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Stadtsenat. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung ist hierfür der Landeshauptmann zuständig.
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