(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen, Bürgerinitiativen, Volksbefragungen und einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung folgende Daten von Personen, die eine Petition oder Bürgerinitiative einbringen oder diese unterschrieben haben, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, an einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung teilnehmen oder für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung nach dem Zufallsprinzip aus dem Zentralen Melderegister ausgewählt werden, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. Für Zwecke der Auswahl von Personen für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung und die Erhebung von Erreichbarkeitsdaten dieser Personen ist der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen mit Wohnsitz in Innsbruck im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 173/2022, nach den Kriterien des Geburtsdatums, des Geschlechts und des Wohnsitzes zu verarbeiten. Daten über Ergebnisse von Volksbefragungen und Abstimmungen über Bürgerinitiativen dürfen vom Amt der Landesregierung im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (§ 72a Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung) verarbeitet werden. § 93a Abs. 6 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt sinngemäß.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zu den im § 38d Abs. 4 genannten Zwecken folgende Daten von Personen, die von einer Amtshandlung von Aufsichtsorganen betroffen sind, verarbeiten: Bild- und Tonaufzeichnungsdaten, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist ermächtigt, nach Abs. 4 verarbeitete Daten zum Zweck der Verfolgung von strafbaren Handlungen an die Strafverfolgungsbehörden und zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung in einem Verfahren an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind:
a) vom Bürgermeister, von Gemeinderäten, Ersatzmitgliedern des Gemeinderates, Stadtsenatsmitgliedern und den Bediensteten des Stadtmagistrats: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
b) von Personen, die sonstige Anbringen an die Stadt Innsbruck gerichtet haben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(7) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind spätestens nach dem Tod des Geehrten zu löschen.
(8) Personenbezogene Daten nach den Abs. 3 und 6 sind vom nach Abs. 1 Verantwortlichen zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind vom nach Abs. 1 Verantwortlichen nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Verfahren, so sind personenbezogene Daten nach Abs. 4 erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen.
(9) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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