(1) Die Stadt kann zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden, wenn dies
a) bei einem Gemeindeverband, der Aufgaben der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
b) bei einem Gemeindeverband, der Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt.
Für solche Gemeindeverbände gilt § 129 Abs. 2 bis 7 in Verbindung mit den §§ 133 bis 142 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz, durch Verordnung auf Grund eines Bundesgesetzes oder durch Landesgesetz gebildet wurden und denen die Stadt angehört, gelten die §§ 131 und 132 in Verbindung mit den §§ 133 bis 142 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
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