§ 89 § 89 — Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz
Änderungen dieses Gesetzes können vom Gemeinderat der Landesregierung vorgeschlagen werden, wenn es der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt.