LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz§ 89

§ 89§ 89

In Kraft seit 04. Mai 2024
Up-to-date

Änderungen dieses Gesetzes können vom Gemeinderat der Landesregierung vorgeschlagen werden, wenn es der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

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