§ 88 § 88 — Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz
(1) Auf Personen, die
a) unter § 86 fallen, aber innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 86 nicht abgeben, oder
b) erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden,
ist anstelle dieses Gesetzes das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 anzuwenden.
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 lit. a genannten Personen nach § 14 Abs. 7 geleistet wurden, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Die Landeshauptstadt Innsbruck hat
a) für Personen nach § 86 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 86 nicht abgeben, bis zum 30. April 1999 und
b) für Personen nach § 86 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 86 nicht abgeben, innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 86 Abs. 2 vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War die Person bis zum 30. Juni 1998 in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2001, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur so weit zugrunde zu legen sind, als die Person insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2001, und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2001, sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, an die in der Erklärung der betroffenen Person nach § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Landeshauptstadt Innsbruck einen Pensionskassenvertrag nach § 3 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung abgegeben, so ist der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern die Person einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.