(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit dem Ablauf des 30. Juni 1998 bereits zwölf Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. c aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im Abs. 1 genannten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
a) das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, mit Ausnahme der §§ 15 bis 18,
b) folgende in Betracht kommende Bestimmungen:
1. die §§ 14 Abs. 7 und 15 mit der Maßgabe, dass im § 15 Abs. 2 und 4 jeweils an die Stelle der Vollendung des 55. Lebensjahres für Personen, die das 55. Lebensjahr
aa) im Jahr 2002 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 56. Lebensjahres,
bb) im Jahr 2003 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 57. Lebensjahres,
cc) im Jahr 2004 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 58. Lebensjahres,
dd) im Jahr 2005 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 59. Lebensjahres,
ee) im Jahr 2006 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 60. Lebensjahres,
ff) im Jahr 2007 oder später vollenden bzw. vollendet hätten, das Erreichen eines Lebensalters von 61 Jahren und sechs Monaten tritt,
2. die §§ 14 Abs. 1 bis 6 und 14a, soweit sie sich auf die nach Z 1 anzuwendenden Bestimmungen beziehen, und
3. der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1975, soweit er sich auf die nach Z 1 anzuwendenden Bestimmungen bezieht.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind der § 14 Abs. 7 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Entschädigungen (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
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