(1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 79 und 82 sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 77, kommt der Stadt Parteistellung zu.
(3) Der Stadt bleibt es unbenommen, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) und gegen dessen Erkenntnisse Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach § 77 Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) zu stellen.
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