(1) Ist der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlussunfähig, sodass eine geordnete Führung der Geschäfte der Stadt oder die Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so hat die Landesregierung den Gemeinderat durch Bescheid aufzulösen. Mit der Auflösung erlöschen die Gemeinderatsmandate. Die Auflösung des Gemeinderates ist im Bote für Tirol bekannt zu machen.
(2) Die Landesregierung hat zur Fortführung der Verwaltung der Stadt bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters einen Amtsverwalter einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Landesregierung ein Beirat zu bestellen, dessen Mitgliederzahl und parteimäßige Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Stadtsenat zu entsprechen hat. Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Gemeinderatsparteien, die im Stadtsenat vertreten waren, zu bestellen. Werden Vorschläge innerhalb einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zur Namhaftmachung der Mitglieder des Beirates nicht eingebracht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der auf die säumige Partei entfallenden Beiräte an keinen Vorschlag gebunden.
(3) Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden und die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(4) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten belasten die Stadt.
(5) Für Amtshandlungen des Amtsverwalters gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
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