(1) Der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung können von der Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 aufgehoben werden.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht mehr zulässig.
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