(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt steht der Landesregierung zu.
(2) Beschlüsse, die Gesetze verletzen, hat die Landesregierung - unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen – aufzuheben, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere
a) zur Vermeidung einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Stadt oder eines unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnisses für die Stadt oder
b) zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stadt
dringend geboten ist. Die Organe der Stadt sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Landesregierung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzuge, so kann die Landesregierung die vorläufige Entscheidung treffen, daß mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.
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