(1) Im Fall einer Gesetzesverletzung bei der Führung der Verwaltung kann die Landesregierung dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für Abhilfe sorgt, die erforderliche Belehrung unter Setzung einer angemessenen Frist für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes erteilen.
(2) Unterläßt es die Stadt, eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet ist, so kann ihr die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der die Stadt der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen hat.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 2) kann die Landesregierung die erforderlichen und unaufschiebbaren Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen, wenn dies aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen unbedingt notwendig ist.
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