(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates über die Aufnahme, die Konvertierung oder die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Haftungen jeder Art; davon ausgenommen sind Darlehen oder Haftungen, die den Betrag von 150.000,- Euro nicht übersteigen, und die Aufnahme von Kassenstärkern nach § 67 Abs. 3, die in Summe den Gesamtbetrag von 10 v.H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen.
(2) Für Darlehen, die von einer Gebietskörperschaft oder von einem von einer Gebietskörperschaft verwalteten Fonds gewährt werden, ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht erforderlich.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluß des Gemeinderates im Hinblick auf Höhe und Art der Verschuldung der Stadt sowie Dringlichkeit und Umfang der von der Stadt zu besorgenden Pflichtaufgaben eine unverhältnismäßig hohe Belastung oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Stadt zu erwarten ist.
(4) Rechtsgeschäfte, die nach Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.
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