(1) Die Stadt hat die im eigenen Wirkungsbereich der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Stadt mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.
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