(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Stadt dahin aus, daß sie bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Unbeschadet des dem Bund zustehenden Aufsichtsrechtes ist nur die Landesregierung berechtigt, von Aufsichtsmaßnahmen nach diesem Gesetz Gebrauch zu machen. Andere Behörden haben sich an die Landesregierung zu wenden.
(2) Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden