(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte den Kontrollausschuss zu bestellen. Dem Kontrollausschuss obliegen
a) die Prüfung
1. der Gebarung der Stadt und ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie
2. der Einhaltung der Ansätze des Voranschlages;
b) die Behandlung der ihm nach § 74e Abs. 1 zugeleiteten Prüfberichte.
(2) Der Kontrollausschuss hat dem Gemeinderat
a) über das Ergebnis seiner Prüfungen nach Abs. 1 lit. a unverzüglich und
b) über die Behandlung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofs nach Abs. 1 lit. b innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen
zu berichten.
(3) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die amtsführenden Stadträte dürfen dem Kontrollausschuss weder als Mitglieder noch als Ersatzmitglieder angehören. Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei angehören wie der Bürgermeister.
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