(1) Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis jeder Prüfung in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Kontrollausschuss, dem Bürgermeister, dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und der geprüften Stelle (dem Rechtsträger oder der Unternehmung) zuzuleiten. In diesem Bericht kann der Stadtrechnungshof auch Vorschläge für die Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen und für die Erhöhung oder Erzielung von Mittelaufbringungen sowie für die Beseitigung von Mängeln und für eine zweckmäßigere Gestaltung von Verwaltungsabläufen erstatten.
(2) Werden durch einen Bericht oder durch einen Teil eines Berichtes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Angelegenheiten, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, berührt, so ist bei der Behandlung des Berichtes bzw. des entsprechenden Teiles im Gemeinderat die Öffentlichkeit auszuschließen (§ 25 Abs. 2).
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