(1) Der Stadtrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck ihrer Prüftätigkeit
a) mit allen Rechtsträgern und sonstigen Einrichtungen, die ihrer Prüfung unterliegen, unmittelbar zu verkehren,
b) von diesen Einrichtungen und Rechtsträgern jederzeit schriftlich, mündlich oder telefonisch die ihr erforderlich scheinenden Auskünfte zu verlangen,
c) die Übersendung oder Überlassung von Geschäftsstücken, Rechnungsbüchern oder Rechnungsbelegen zu verlangen,
d) an Ort und Stelle in Geschäftsstücke, Rechnungsbücher und Rechnungsbelege Einsicht zu nehmen,
e) an Ort und Stelle alle erforderlichen Überprüfungen, insbesondere Kassenprüfungen, durchzuführen und
f) erforderlichenfalls geeignete Sachverständige beizuziehen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Stadtrechnungshof bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, sofern sie nicht vom Bürgermeister auf Ersuchen eines Gerichtes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden.
(2) Die der Prüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegenden Einrichtungen und Rechtsträger haben einem Verlangen des Stadtrechnungshofes nach Abs. 1 lit. b oder c unverzüglich zu entsprechen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden