Der Stadtrechnungshof hat eine Prüfung durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat oder der Kontrollausschuss (§ 74f) beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder der Bürgermeister verlangt. Im Übrigen hat der Direktor des Stadtrechnungshofs zu bestimmen, welche Prüfungen durchzuführen sind, sowie Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festzulegen.
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