(1) Die Bestellung und die Abberufung des Direktors des Stadtrechnungshofs bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(2) Zum Direktor des Stadtrechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, die
a) persönlich und fachlich geeignet ist;
b) die Anstellungserfordernisse für den höheren Dienst erfüllt;
c) nicht Mitglied der Bundes- oder Landesregierung ist, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört und auch in den letzten fünf Jahren nicht dem Gemeinderat angehört hat;
d) Bediensteter der Stadt ist oder mit der zugleich mit der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt begründet wird.
(3) Der Direktor des Stadtrechnungshofes ist bei der Besorgung von Kontrollaufgaben nicht an Weisungen gebunden. Er ist allein befugt, den im Stadtrechnungshof verwendeten Bediensteten Weisungen zu erteilen.
(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Direktors des Stadtrechnungshofs zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Direktor des Stadtrechnungshofs kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
a) die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,
b) er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann,
c) er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder wiederholt gegen diese verstoßen hat,
d) er wiederholt ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
e) er durch ein inländisches Gericht wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden
1. mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder
2. fahrlässig begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt wurde.
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