(1) Die Prüfung durch den Stadtrechnungshof hat sich auf die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, auf die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Festsetzung des Voranschlages bzw. der Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) maßgebenden Beschlüsse der Organe der Stadt.
(2) Die Prüfung der Gebarung nach § 74 Abs. 2 kann sich auf die gesamte Gebarung oder auf bestimmte Teile davon erstrecken.
(3) Der Stadtrechnungshof hat zu dem vom Bürgermeister nach § 73 Abs. 1 an den Gemeinderat vorgelegten Entwurf eines Rechnungsabschlusses bis 30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Gemeinderats bzw. der dafür zuständigen Organe erfolgt ist.
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