(1) Der Bürgermeister hat eine Abteilung des Stadtmagistrates als Stadtrechnungshof einzurichten.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
a) der Stadt und ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen;
b) der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen der Stadt allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften und/oder von Gemeindeverbänden oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Stadt allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften und/oder von Gemeindeverbänden bestellt wurden;
c) der Unternehmungen,
1. an denen die Stadt allein oder gemeinsam mit anderen der Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern und/oder mit anderen Gebietskörperschaften bzw. Gemeindeverbänden mit mindestens 50 v. H. des Kapitals beteiligt ist oder die die Stadt allein oder gemeinsam mit anderen derartigen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen nach dem ersten und zweiten Satz vorliegen;
2. für die die Stadt die Verpflichtung zur Deckung des Abganges im Ausmaß von wenigstens 25 v. H. übernommen hat;
d) der natürlichen oder juristischen Personen (Personengemeinschaften), die Vermögen der Stadt treuhändig verwalten oder für die die Stadt eine Ausfallhaftung übernommen hat.
(3) Wurde einem Rechtsträger (Unternehmen, Verein und dergleichen) oder einer sonstigen Einrichtung eine Förderung aus Mitteln der Stadt gewährt, so kann der Stadtrechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn sich die Stadt die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat.
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