(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen bis 30. April dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss durch zwei Wochen im Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden des Stadtmagistrates in den Entwurf des Rechnungsabschlusses Einsicht nehmen und hiezu schriftlich Einwendungen erheben. Diese sowie den Bericht des Stadtrechnungshofes nach § 74a Abs. 3 hat der Gemeinderat bei der Beratung über den Rechnungsabschluss zu behandeln.
(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss bis längstens 31. Oktober des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu beschließen.
(3) Während des Tagesordnungspunktes über den Rechnungsabschluss hat der (erste) Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten und während der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen. In den Beschluss sind jedenfalls die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Kassenbestand (Kassenabschluss) zum Ende des Finanzjahres aufzunehmen.
(4) Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu Bedenken gibt. Bestehen Bedenken, die der Bürgermeister nicht aufzuklären vermag, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(5) Für die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die Verständigungspflicht im Fall der Überschreitung der Fristen nach Abs. 1 bzw. Abs. 2, die Kundmachung des Beschlusses, die Unterfertigung, die Übermittlung der Ausfertigungen sowie die elektronische Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Landesregierung und die Gemeinderatsparteien gilt § 57 sinngemäß.
(6) Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd aufzubewahren.
(7) Die Stadt hat die in § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.
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