(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben, insbesondere in folgenden Angelegenheiten, gewährleistet:
a) Bestellung der Gemeindeorgane; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
b) Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Prüfungskommissionen;
c) örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG); örtliche Veranstaltungspolizei;
d) Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;
e) Flurschutzpolizei;
f) örtliche Marktpolizei;
g) örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
h) Sittlichkeitspolizei;
i) örtliche Baupolizei, örtliche Feuerpolizei, örtliche Raumplanung;
j) öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung in Streitigkeiten;
k) freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen.
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(4) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 19.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
a) diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind;
b) die Tätigkeit des Bürgermeisters im Rahmen der Verwaltungsstrafrechtspflege (§ 31 Abs. 4);
c) die Kundmachung von Beschlüssen und Verfügungen der Gemeindeorgane in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 40) sowie die Kundmachung der Verordnungen der Landesregierung nach § 77.
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