(1) Die Stadt hat die ordnungsmäßige und planmäßige Abwicklung der Jahreswirtschaft als Grundlage für den Rechnungsabschluss laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen.
(2) Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind in den Kassen- und Rechnungsbüchern mit ihrem vollen Betrag ohne Abzug zu buchen (Brutto-Verrechnung).
(3) Buchungen dürfen nur auf Anordnung erfolgen und sind mit einem Beleg zu begründen. Buchungen und Zahl u ngen sind nur aufgrund einer Anordnung des Bürgermeisters gestattet. Der Bürgermeister kann die Anordnungsbefugnis mit schriftlicher Verfügung übertragen. Die Anordnung einer Zahlung darf nur erfolgen, wenn die haushaltsmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die weiteren Regelungen zur Anordnung sind vom Bürgermeister schriftlich festzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden