(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 68 sinngemäß.
(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Stadt zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen.
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