(1) Die Stadt darf Darlehen nur für Investitionen in Sachanlagen und Beteiligungen nach Anlage 1c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen und für die Umschuldung bestehender Darlehen aufnehmen, wenn und insoweit die hiefür erforderliche Mittelaufbringung nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Stadt nicht beeinträchtigen.
(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel rechtzeitig bis zur Fälligkeit des Darlehens anzulegen.
(3) Die Stadt kann, soweit Auszahlungen des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, Kassenstärker aufnehmen. Kassenstärker sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge, wie Kontokorrentkredite oder Barvorlagen, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft gewährleisten zu können. Kassenstärker sind nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen; dem Gemeinderat ist über ihre Ausschöpfung laufend zu berichten. Kassenstärker dürfen in Summe den Gesamtbetrag von 10 v.H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(4) Die Verpfändung von Liegenschaften, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind, wie Liegenschaften des Verwaltungsvermögens und des öffentlichen Gutes, ist nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden