(1) Die Stadt hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessen Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Stadt hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger veranschlagter Auszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen.
(2) Zahlungsmittelreserven sind gegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden