(1) Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und aus den Mitteln des Haushaltes zu erhalten.
(2) Das ertragsfähige Gemeindevermögen ist so zu verwalten, dass daraus unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit mit dem geringsten Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
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