(1) Sachen und Rechte, über die die Stadt verfügungsberechtigt ist, und die Pflichten der Stadt bilden das Gemeindevermögen.
(2) Die dem Gemeingebrauch dienenden Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut.
(3) Jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Stadt dient, bildet das Gemeindegut.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden