In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die vorherige Einholung eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendungen ohne schwere Schädigung der Stadt nicht möglich ist, darf der Bürgermeister die Mittelverwendungen im unvermeidlichen Ausmaß leisten. Er hat aber davon ohne Verzug das zur Beschlussfassung zuständige Gemeindeorgan in Kenntnis zu setzen.
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