(1) Im Lauf des Finanzjahres dürfen Beschlüsse des Gemeinderates, die Kosten verursachen, zu deren Deckung die bewilligten Mittel nicht ausreichen, nur bei gleichzeitiger Vorsorge für die Bedeckung gefasst werden.
(2) Der Gemeinderat hat im Haushalt einen Nachtragsvoranschlag aufzustellen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres zeigt,
a) dass der im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann;
b) dass erhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.
(3) Der Nachtragsvoranschlag ist in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie der Voranschlag festzusetzen. Im Nachtragsvoranschlag sind darüber hinaus die Änderungen gegenüber dem Voranschlag gesondert darzustellen.
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